Umarbeitung und Erweiterung der im April 1962 hrsg. "Arbeitspläne für die Dortmunder Volksschulen" zur Begleitung des Hauptschulversuchs. - Für die Evangelische Unterweisung und für den Katholischen Religionsunterricht bleiben die Pläne der entsprechenden kirchlichen Stellen verbindlich
Aprobat: la şedinţa Consiliului Naţional pentru Curriculum, proces verbal nr.10 din 21 aprilie 2010, prin ordinul Ministerului Educaţiei nr. 245 din 27 aprilie 2010
Country of Use:
    Germany
    Saarland
Observations
Das Saarland führt mit dem Schuljahr 2001/2002 als erstes westliches Bundesland das achtjährige Gymnasium ein. - "Die Lehrpläne werden für jedes Fach in einem Band mit einem jahrgangsübergreifenden und einem jahrgangsbezogenen Teil zusammengefasst. Der jahrgangsübergreifende Teil enthält eine Beschreibung der zentralen Inhalte und Ziele des Faches, Anmerkungen zum Umgang mit den Lehrplänen sowie einen Stoffverteilungsplan für alle Klassen- bzw. Jahrgangsstufen, in denen das Fach unterrichtet wird. Der jahrgangsbezogene Teil enthält die bisher fertiggestellten Jahrgangslehrpläne und wird Zug um Zug vervollständigt." -- (Seite 2)
Country of Use:
    Germany
    Hesse
Observations
Der vorliegende Bildungsplan trägt Beispielcharakter; er greift die verschiedenen Anregungen der Landschulbewegung auf und will über Hessen hinaus wirken
"Im Deutschunterricht (in der Disziplin Heimatkunde) gewinnen die Schüler Grundkenntnisse von der Natur, der Arbeit und der sozialistischen Gesellschaft. Sie lernen ihre sozialistische Heimat allmählich immer besser kennen und werden zur Liebe zur DDR erzogen. Der heimatkundeunterricht hat besondere Bedeutung für die staatsbürgerliche Erziehung. Er dient der allseitigen Entwicklung der Schüler, befähigt sie, gesellschaftliche Aufgaben, die ihrem Alter gemäß sind, zu lösen, und bereitet den natur- und gesellschaftswissenschaftlichen Fachunterricht vor." -- (Vorwort Seite 7)
"Für die Sekundarstufe I werden hiermit schulformübergreifend erstmalig Kernlehrpläne für die Fächer Orthodoxe Religionslehre und Syrisch-orthodoxe Religionslehre gemäß § 29 i.V.m. § 31 Abs. 2 SchulG (BASS 1-1) festgesetzt."
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 06.04.2011 - 532 – 6.08.01.13 - 94570